Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Art und Umfang der Leistung
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Koll Beregnungstechnik Bau GmbH, gelten für alle mit uns geschlossenen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH werden auch dann wirksam, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH hat sie im Einzelfall ausdrücklich geprüft und schriftlich, anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anerkannt.
- Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, zu ihrer Wirksamkeit, der Schriftform.
- Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
a. das Angebot,
b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) - Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.
§ 2 Vergütung
- Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
- Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.
- (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.(3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist, auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
(4) Sind von der, unter einem Einheitspreis, erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. -
Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH Anspruch auf besondere Vergütung. Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt
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Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen
§ 3 Planungsleistungen
- Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Koll Beregnungstechnik Bau GmbH vervielfältigen oder weitergeben.
§ 4 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung Ihres Auftrags zustande.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer
- Abbildungen, Maße, Gewichte und Leistungen, die zum Angebot gehören, sind nur annähernd bestimmt, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir verpflichten uns, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren.
- Unser Bauvertrag wird ebenfalls allgemeiner Vertragsbestandteil, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unwetter usw. auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wird die Leistung durch die vorgenannten Umstände unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als drei Monate dauert, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, die Leistungserbringung oder sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, so können Sie hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
§ 5 Ausführung
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Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
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Hat die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH diese dem Kunden unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
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Der Kunde hat der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH die vorhandenen Anschlüsse für Wasser- und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
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Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.
§ 6 Abnahme
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Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
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Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen, nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
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Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH schriftlich geltend zu machen.
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In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.
§ 7 Mängelansprüche
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Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Einbau von Beregnungsanlagen, Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.
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Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).
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Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH geäußerten, berechtigten Bedenken nicht teilt.
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Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH ist verpflichtet alle, während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
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Ist die Beseitigung des Mangels für die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber der Koll Beregnungstechnik Bau GmbH die Vergütung mindern (§638 BGB).
§ 8 Schadenersatzansprüche
- Für den Fall, dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Wertes der annullierten Leistung zu verlangen. Es steht Ihnen frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn vorbestellte Ware / Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abgerufen wird.
§ 9 Zahlung
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Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
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Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
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Die Koll Beregnungstechnik Bau GmbH behält sich das Eigentum angelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
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Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
§ 10 Schiedsgerichtvereinbarung
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Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
§ 11 Schlussbestimmungen
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Zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Koblenz.
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Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am Ehesten entspricht.